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AGB / Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Berghöfer KompensatorenTechnik GmbH

 
I   Maßgebliche Bedingungen  
 
1.
Diese Verkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Kunden (im folgenden: Besteller), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.  
 
2.
Entgegenstehende und von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wen wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.  
 
   
II   Bestellung  
 
1.
Sofern die Bestellung als Angebot i.S.d. § 145 BGB zu qualifizieren ist, können wir diese innerhalb von 4 Wochen annehmen.  
 
2.
Ein Vertrag kommt nur dann zustande, wenn wir diesen schriftlich bestätigt haben.  
 
3.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die von uns überlassen werden, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Diese dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn wir dem zuvor ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben. Die vorstehenden Unterlagen sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, unverzüglich ohne besondere Aufforderung an uns zurückzugeben.  
 
4.
Wir haften nicht für Abweichungen oder Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster, schriftliche Angaben etc.) ergeben. Mündliche Absprachen über Ausführungen, Abmessungen und dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Gewichte, Farbtöne, die in Katalogen, Preislisten oder anderen Drucksachen enthalten sind, stellen Annäherungswerte dar. Branchenübliche Toleranzen in Gewichten und Abmessungen bleiben vorbehalten; bei Schlauchlängen mindestens */- 10 %.  
 
   
III   Preise und Zahlungsbedingungen  
 
1.
Unsere Preise gelten "ab Werk", soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Verpackungs- und Transportkosten sind von dem Besteller zusätzlich zu tragen und werden gesondert in Rechnung gestellt.  
 
2.
Die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungstsellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.  
 
3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf der schriftlichen Vereinbarung.  
 
4.
Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung und Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.  
 
5.
Verzugszinsen berechnen wir mit mindestens 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vorbehaltlich eines höheren tatsächlichen Zinsschadens oder höherer gesetzlicher Verzugszinsen.  
 
6.
Der Besteller ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller ebenfalls nur zu, wenn die Forderungen, derer sich der Besteller berühmt, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.  
 
   
IV   Preisänderungen  
 
1.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.  
 
2.
Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.  
 
   
V   Annullierungskosten Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.  
 
   
VI   Verpackung und Versand  
 
1.
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen, mit Ausnahme von Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.  
 
2.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.  
 
3.
Transport- und Verpackungskosten sind nicht im Kaufpreis enthalten und werden gesondert berechnet.  
 
   
VII   Lieferumfang  
 
1.
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.  
 
2.
Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.  
 
 
VIII
Lieferfrist  
 
1.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung und nicht bevor alle übrigen, insbesondere technischen Voraussetzungen für die Auftragsausführung geschaffen sind.  
 
2.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.  
 
3.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.  
 
4.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.  
 
5.
Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.  
 
6.
Wir haften im Falle des Lieferzugs nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns oder unseren Vertretern, Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen oder sonstigen Personen, für die wir gesetzlich haften, zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir und unsere Vertreter, Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen sowie sonstigen Personen, für die wir gesetzlich haften, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.  
 
7.
Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung ist des weiteren gegenständlich auf die Leistungen unserer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt, sofern der Versicherer nicht leistungsfrei ist.  
 
8.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dieses gilt für alle gegen uns gerichteten dispositiven (nicht zwingenden) Ansprüche auf Schadensersatz sowie weitere Sekundäranspüche auf Verwendungs-, Aufwendungs-, Nutzungs- sowie Wertersatz, gleich welcher Art diese Ansprüche sind, seien sie vertraglicher oder gesetzlicher, insbesondere deliktischer Natur. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche.  
 
9.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder er verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Hierfür ist pauschal ein Betrag von 2 % des Rechnungsbetrages zu zahlen, wobei die Geltendmachung eines höheren Schadens sowie weitergehender Ansprüche vorbehalten bleiben. Insbesondere sind wir berechtigt, für die Lagerung von Waren im Falle des Annahmeverzuges die für die gewerbliche Einlagerung von Gegenständen üblichen Kosten zu berechnen.  
 
 
IX
Mängelgewährleistung und vertragliche sowie gesetzliche Haftung insbesondere auf Schadensersatz  
 
1.
Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser, sofern er Kaufmann ist, seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.  
 
2.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder zur Ersatzlieferung oder zur Wandelung oder zur Minderung berechtigt.  
 
3.
In dem Fall, daß wir Mängelbeseitigung (Nachbesserung) wählen, sind wir berechtigt (aber nicht verpflichtet), zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen. Wir sind verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.  
 
4.
Schlägt die Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandelung oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.  
 
5.
Soweit der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 463, 480 Abs.2 BGB auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Diese gilt allerdings nicht, soweit der Zweck der Zusicherung sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrundeliegenden Lieferung, nicht aber auf das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckte.  
 
6.
Für Schadensersatzansprüche im übrigen haften wir und unsere Vertreter, Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen sowie sonstigen Personen, für die wir gesetzlich haften, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir und unsere Vertreter, Erfüllungs-, Verrichtungsgehilfen sowie sonstigen Personen, für die wir gesetzlich haften, nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.  
 
7.
Sofern der Schaden nicht auf einer von uns oder den vorstehend aufgezählten Personen zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung ist des weiteren gegenständlich auf die Leistungen unserer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt, sofern der Versicherer nicht leistungsfrei ist.  
 
8.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dieses gilt für alle gegen uns gerichteten dispositiven (nicht zwingenden) Ansprüche auf Schadensersatz, aber auch für weitere Sekundäransprüche auf Verwendungs-, Aufwendungs-, Nutzungs- sowie Wertersatz, gleich welcher Art, seien sie vertraglicher oder gesetzlicher, insbesondere deliktischer Natur. Unberührt bleiben zwingende gesetzliche Ansprüche.  
 
 
X
Eigentumsvorbehalt  
 
1.
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung sowie bis zur Erfüllung aller sonstigen aus dem Auftrag uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor.  
 
2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und ist der Besteller zur Herausgabe an uns verpflichtet.  
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, das Verlangen der Herausgabe der gelieferten Ware an uns sowie die Entgegennahme der Ware durch uns sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:  
 
4.
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) zzgl. 10 % Inkassokosten sicherheitshalber ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.  
 
5.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.  
 
6.
Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.  
 
7.
Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.  
 
8.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 15 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.  
 
 
XI
Leistungs-/Erfüllungsort und Gerichtsstand  
 
1.
Leistungs- und Erfüllungsort ist Hamburg.  
 
2.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.  
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.  
     
XII   Sonstiges  
  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.  
  2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.  
       
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